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Rechtsprechung
   BGH, 07.11.2018 - IX ZA 16/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,38788
BGH, 07.11.2018 - IX ZA 16/17 (https://dejure.org/2018,38788)
BGH, Entscheidung vom 07.11.2018 - IX ZA 16/17 (https://dejure.org/2018,38788)
BGH, Entscheidung vom 07. November 2018 - IX ZA 16/17 (https://dejure.org/2018,38788)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen der früheren Mitwirkung an einer juristischen Festschrift zum Lob des beklagten Insolvenzverwalters in einem Verfahren wegen Verletzung insolvenzrechtlicher Pflichten

  • Anwaltsblatt

    § 42 ZPO
    Lobeshymne in Festschrift führt zur Besorgnis der Befangenheit

  • rewis.io

    Besorgnis der Befangenheit: Mitwirkung des abgelehnten Richters an einer juristischen Festschrift zu Ehren des Beklagten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 42 Abs. 2
    Voraussetzungen für die Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen der früheren Mitwirkung an einer juristischen Festschrift zum Lob des beklagten Insolvenzverwalters in einem Verfahren wegen Verletzung insolvenzrechtlicher Pflichten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Herausgeberschaft schadet!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Richter als Autor in einer Festschrift

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Richter als Autor - oder: die Festschrift als Befangenheitsgrund

  • lto.de (Pressebericht, 27.11.2018)

    Richter nach Festschriftbeitrag befangen: Wer den Beklagten ehrt

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 42 ZPO
    Lobeshymne in Festschrift führt zur Besorgnis der Befangenheit

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Die Festschrift - Zur Befangenheit von Richtern in Zivilverfahren

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Besorgnis der Befangenheit wegen Mitwirkung an einer Festschrift

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 42 ZPO
    Lobeshymne in Festschrift führt zur Besorgnis der Befangenheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 308
  • ZIP 2018, 2503
  • MDR 2019, 211
  • MDR 2019, 50
  • NZI 2018, 998
  • FamRZ 2019, 224
  • WM 2018, 2289
  • AnwBl 2019, 110
  • AnwBl Online 2019, 143
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.11.2017 - IX ZR 260/15

    Insolvenzverfahrenseröffnung: Aufhebung von Beschlüssen der Gläubiger einer

    Auszug aus BGH, 07.11.2018 - IX ZA 16/17
    Ebenso wenig sind die Richter Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg aufgrund ihrer Mitwirkung am früheren Verfahren IX ZR 260/15, an dem die Kläger nicht beteiligt waren, aus Sicht der verständigen Partei darin beeinträchtigt, dem Sachverhalt des hier vorliegenden Rechtsstreits unbefangen gegenüberzutreten.
  • BGH, 02.11.2016 - AnwZ (Brfg) 61/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Ablehnung eines anwaltlichen

    Auszug aus BGH, 07.11.2018 - IX ZA 16/17
    Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH Beschluss vom 2. November 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15 - NJW-RR 2017, 187 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 10.06.2013 - AnwZ (Brfg) 24/12

    Richterablehnung: Fachvortrag vor der Rechtsanwaltskammerversammlung als

    Auszug aus BGH, 07.11.2018 - IX ZA 16/17
    Allgemeine berufliche Kontakte des Richters zu einer Partei ohne besondere Nähe oder Intensität genügen dafür nicht (BGH Beschluss vom 10. Juni 2013 - AnwZ (Brfg) 24/12 - NJW-RR 2013, 1211 Rn. 8).
  • BGH, 02.11.2016 - AnwZ (B) 2/16

    Unzulässige Berufung gegen das den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen

    Auszug aus BGH, 07.11.2018 - IX ZA 16/17
    Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH Beschluss vom 2. November 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15 - NJW-RR 2017, 187 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 31.01.2005 - II ZR 304/03

    Besorgnis der Befangenheit wegen Mitarbeit an einem Kommentar

    Auszug aus BGH, 07.11.2018 - IX ZA 16/17
    Eine Mitautorenschaft als solche begründet weder enge berufliche noch nahe persönliche Kontakte zwischen den Mitautoren und -herausgebern (vgl. BGH Beschluss vom 31. Januar 2005 - II ZR 304/03 - BGHReport 2005, 1350).
  • BGH, 06.07.2021 - II ZR 97/21

    Selbstablehnung von Richtern am BGH: Besorgnis der Befangenheit wegen Mitwirkung

    Maßgeblich ist, ob aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10, vom 10. Juni 2013 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6, vom 7. November 2018 - IX ZA 16/17, WM 2018, 2289 Rn. 1 und vom 19. November 2020 - V ZB 59/20, NJW-RR 2021, 187 Rn. 7).

    Überdies ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht ein auf den Vorwurf einer Pflichtverletzung bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit gestützter Schadensersatzanspruch gegen den durch die Festschrift Geehrten (zu einem solchen Fall BGH, Beschluss vom 7. November 2018 - IX ZA 16/17, NJW 2019, 308 Rn. 4 f.), sondern die (Un-)Wirksamkeit verschiedener von allen Beklagten als Gesellschaftern gemeinsam getroffener Beschlüsse.

  • BGH, 10.12.2019 - II ZB 14/19

    Befangenheit eines Richters wegen seiner Beteiligung an der

    Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. November 2018 - IX ZA 16/17, ZIP 2018, 2503 Rn. 1 mwN).
  • BGH, 28.07.2020 - VI ZB 94/19

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit bei Entscheidung über einen

    Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 - II ZB 14/19, MDR 2020, 303 Rn. 9; vom 7. November 2018 - IX ZA 16/17, ZIP 2018, 2503 Rn. 1 mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 19.10.2017 - IX ZA 16/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,42692
BGH, 19.10.2017 - IX ZA 16/17 (https://dejure.org/2017,42692)
BGH, Entscheidung vom 19.10.2017 - IX ZA 16/17 (https://dejure.org/2017,42692)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 2017 - IX ZA 16/17 (https://dejure.org/2017,42692)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegenüber einer parteifähigen Vereinigung; Begründung eines allgemeinen Interesses an der Rechtsverfolgung

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren: Gewährungsanspruch von durch Insolvenz aufgelösten Vereinigungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegenüber einer parteifähigen Vereinigung; Begründung eines allgemeinen Interesses an der Rechtsverfolgung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 116 S. 1 Nr. 2
    Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegenüber einer parteifähigen Vereinigung; Begründung eines allgemeinen Interesses an der Rechtsverfolgung

  • datenbank.nwb.de

    Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren: Gewährungsanspruch von durch Insolvenz aufgelösten Vereinigungen

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.02.2011 - IX ZB 145/09

    Prozesskostenhilfe: Allgemeines Interesse an der Gebührenklage einer als GbR

    Auszug aus BGH, 19.10.2017 - IX ZA 16/17
    Dies setzt voraus, dass durch die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens angesprochen werden und die Entscheidung soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1985 - X ZR 23/85, NJW 1986, 2058, 2059; vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 10 mwN).

    Die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführte Klägerin zu 1 kann zwar grundsätzlich als parteifähige Vereinigung im Sinne des Prozesskostenhilferechts angesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011, aaO Rn. 6 f).

    Bezüglich der Klägerin zu 2 scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon deshalb aus, weil die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011, aaO Rn. 9).

    Damit ist ausgeschlossen, dass von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht, oder eine große Zahl von Kleingläubigern betroffen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011, aaO Rn. 10 mwN).

    Die Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO soll Vorsorge dagegen treffen, dass mittellose Vereinigungen wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011, aaO Rn. 9 mwN).

  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69

    Armenrecht juristischer Personen

    Auszug aus BGH, 19.10.2017 - IX ZA 16/17
    Diese besteht nur, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen (BT-Drucks. 8/3068 S. 26 unter Hinweis auf BVerfGE 35, 348 ff, 356).
  • BGH, 05.11.1985 - X ZR 23/85

    Antrag einer inländischen juristischen Person auf Gewährung von

    Auszug aus BGH, 19.10.2017 - IX ZA 16/17
    Dies setzt voraus, dass durch die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens angesprochen werden und die Entscheidung soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1985 - X ZR 23/85, NJW 1986, 2058, 2059; vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 10 mwN).
  • OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 26 SchH 2/18

    Schiedsverfahren: Befangenheit des Schiedsrichters - Offenlegungspflichten nach §

    Diese Grundsätze, die auf Fälle eines Verstoßes gegen Offenlegungspflichten durch einen Schiedsrichter zu übertragen sind, führen im Streitfall dazu, dass die vom beisitzenden Schiedsrichter B verschwiegene ehemalige partnerschaftliche Zusammenarbeit mit dem Vertreter der Schiedsbeklagten in einer Kanzlei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sowie mit Rücksicht auf die allgemein in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen zur Frage der Besorgnis der Befangenheit bei geschäftlichen oder freundschaftlichen Kontakten zwischen einem Schiedsrichter und dem Vertreter einer Partei (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 11 zu § 1036 ZPO; Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 14, Rdnr. 8; Musielak/Voit, a.a.O., Rdnr. 8 zu § 1036 ZPO; BeckOK-ZPO, a.a.O., Rdnr. 27 zu § 1036 ZPO; MüKo-ZPO, a.a.O., Rdnr. 32 ff. zu § 1036 ZPO; vgl. auch jüngst BGH, Beschluss vom 19.10.2017, Az.: IX ZA 16/17, zitiert nach juris) nicht geeignet war, berechtigte Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit zu wecken.
  • OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 26 Sch 8/18

    Offenlegungspflichten des Schiedsrichters nach § 16.1 DIS-SchO (98)

    Diese Grundsätze, die auf Fälle eines Verstoßes gegen Offenlegungspflichten durch einen Schiedsrichter zu übertragen sind, führen im Streitfall dazu, dass die vom beisitzenden Schiedsrichter Name3 verschwiegene ehemalige partnerschaftliche Zusammenarbeit mit dem Vertreter der Schiedsbeklagten in einer Kanzlei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sowie mit Rücksicht auf die allgemein in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen zur Frage der Besorgnis der Befangenheit bei geschäftlichen oder freundschaftlichen Kontakten zwischen einem Schiedsrichter und dem Vertreter einer Partei (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 11 zu § 1036 ZPO; Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 14, Rdnr. 8; Musielak/Voit, a.a.O., Rdnr. 8 zu § 1036 ZPO; BeckOK-ZPO, a.a.O., Rdnr. 27 zu § 1036 ZPO; MüKo-ZPO, a.a.O., Rdnr. 32 ff. zu § 1036 ZPO; vgl. auch jüngst BGH, Beschluss vom 19.10.2017, Az.: IX ZA 16/17, zitiert nach juris) nicht geeignet war, berechtigte Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit zu wecken.
  • BGH, 21.03.2018 - VII ZA 1/18

    Anspruch einer juristischen Person (hier: GmbH) auf Bewilligung von

    Die Unterlassung der Rechtsverfolgung läuft allgemeinen Interessen regelmäßig nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - IX ZA 16/17, ZInsO 2017, 2538 Rn. 3 m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2019 - 1 O 463/19

    Allgemeines Interesse im Sinne des § 116 Abs. 1 S. 2 ZPO

    Voraussetzung hierfür ist, dass größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens betroffen sind und die Entscheidung soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (BGH, Beschl. v. 19.10.2017 - IX ZA 16/17 -, juris, mit Hinweis auf BGH, 10.02.2011, IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540).
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Rechtsprechung
   BGH, 05.12.2018 - IX ZA 16/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,44875
BGH, 05.12.2018 - IX ZA 16/17 (https://dejure.org/2018,44875)
BGH, Entscheidung vom 05.12.2018 - IX ZA 16/17 (https://dejure.org/2018,44875)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2018 - IX ZA 16/17 (https://dejure.org/2018,44875)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • IWW

    Art. 103 Abs. 1 GG, § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 127 Abs. 2, § 567 ZPO, § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Kenntnisnahme des Vorbringens der Parteien durch das Gericht zu dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.d. Anhörungsrüge

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfeversagung durch den BGH: Weiterreichende Begründung im Verfahren über die Anhörungsrüge

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 116 S. 1 Nr. 2
    Kenntnisnahme des Vorbringens der Parteien durch das Gericht zu dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.d. Anhörungsrüge

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine weiterreichende Begründung der Ablehnung der Prozesskostenhilfe im Verfahren der Anhörungsrüge

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Parteivortrag - und die Entscheidungsgründe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 96
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BGH, 05.12.2018 - IX ZA 16/17
    Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).
  • BGH, 25.04.2006 - IV ZA 22/05

    Anforderungen an die Begründung der Versagung der Prozesskostenhilfe in der

    Auszug aus BGH, 05.12.2018 - IX ZA 16/17
    Im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und eine daran anschließende Anhörungsrüge können sich keine weitergehenden Pflichten ergeben (BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029).
  • BGH, 21.11.2022 - XI ZA 3/22

    Verwerfung der Gehörsrüge als unzulässig

    Das Fehlen einer Begründung für die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags ist keine Gehörsverletzung (BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2009 - II ZA 9/08, juris Rn. 1, vom 19. Mai 2011 - V ZA 35/10, juris Rn. 1, vom 5. Dezember 2018 - IX ZA 16/17, ZIP 2019, 96 Rn. 3 und vom 28. Mai 2020 - III ZA 22/19, juris Rn. 2).

    Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung, weil sonst mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die entsprechend anzuwendende Bestimmung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ausgehebelt werden könnte (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24; BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2011 - V ZA 35/10, juris Rn. 2 und vom 5. Dezember 2018 - IX ZA 16/17, ZIP 2019, 96 Rn. 3 sowie Senatsbeschlüsse vom 13. April 2015 - XI ZA 10/14, juris Rn. 3 und vom 26. Juni 2020 - XI ZA 8/19, juris Rn. 4, jeweils mwN).

  • BGH, 29.08.2022 - XI ZA 2/22

    Verwerfung des als Anhörungsrüge auszulegenden "Einspruchs" als unzulässig

    Das Fehlen einer Begründung für die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags ist keine Gehörsverletzung (BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2009 - II ZA 9/08, juris Rn. 1, vom 19. Mai 2011 - V ZA 35/10, juris Rn. 1, vom 5. Dezember 2018 - IX ZA 16/17, ZIP 2019, 96 Rn. 3 und vom 28. Mai 2020 - III ZA 22/19, juris Rn. 2).

    Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung, weil sonst mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die entsprechend anzuwendende Bestimmung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ausgehebelt werden könnte (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24; BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2011 - V ZA 35/10, juris Rn. 2 und vom 5. Dezember 2018 - IX ZA 16/17, ZIP 2019, 96 Rn. 3 sowie Senatsbeschlüsse vom 13. April 2015 - XI ZA 10/14, juris Rn. 3 und vom 26. Juni 2020 - XI ZA 8/19, juris Rn. 4, jeweils mwN).

  • BGH, 12.09.2023 - XI ZB 7/23

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge

    Das Fehlen einer Begründung für die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags ist keine Gehörsverletzung (BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2009 - II ZA 9/08, juris Rn. 1, vom 19. Mai 2011 - V ZA 35/10, juris Rn. 1, vom 5. Dezember 2018 - IX ZA 16/17, ZIP 2019, 96 Rn. 3 und vom 28. Mai 2020 - III ZA 22/19, juris Rn. 2).
  • BGH, 20.05.2021 - VI ZR 1276/20

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

    Eine weitergehende Begründung war schon deswegen nicht erforderlich, da der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe versagt hat, nach § 127 Abs. 2, § 567 ZPO unanfechtbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - IX ZA 16/17, ZIP 2019, 96 Rn. 3).
  • BGH, 19.07.2021 - VI ZR 1276/20

    Nachweis einer Besorgnis der Befangenheit eines Richters

    Eine weitergehende Begründung war schon deswegen nicht erforderlich, da der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe versagt hat, nach § 127 Abs. 2, § 567 ZPO unanfechtbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - IX ZA 16/17, ZIP 2019, 96 Rn. 3).".
  • BGH, 14.01.2020 - VIII ZA 12/19

    Rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch gegen einen Richter; Anhörungsrüge

    Eine weitere Begründung des unanfechtbaren Beschlusses war aus Rechtsgründen nicht geboten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2018 - IX ZA 16/17, ZIP 2019, 96 Rn. 3; vom 12. Juni 2012 - IV ZA 11/12, juris Rn. 5 und vom 29. Juli 2011 - V ZA 35/10, juris Rn. 2).
  • BGH, 05.08.2020 - VIII ZA 10/20

    Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht; Fehlen

    Von einer weiterreichenden Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 577 Abs. 6 Satz 2, 3 ZPO ab (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2014 - IX ZA 26/13, juris Rn. 2; vom 13. April 2015 - XI ZA 10/14, juris Rn. 3; vom 5. Dezember 2018 - IX ZA 16/17, juris Rn. 3; vom 19. November 2019 - VIII ZA 11/19, juris Rn. 4; jeweils mwN).
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   BGH, 28.03.2019 - IX ZA 16/17   

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BGH, 28.03.2019 - IX ZA 16/17 (https://dejure.org/2019,9614)
BGH, Entscheidung vom 28.03.2019 - IX ZA 16/17 (https://dejure.org/2019,9614)
BGH, Entscheidung vom 28. März 2019 - IX ZA 16/17 (https://dejure.org/2019,9614)
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  • BGH, 15.09.2016 - III ZR 461/15

    Nichtigkeitsklage: Mitwirkung eines noch nicht abgelehnten Richters an der

    Auszug aus BGH, 28.03.2019 - IX ZA 16/17
    Wirken an einer Entscheidung Richter mit, die wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden könnten, jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht abgelehnt wurden, begründet dies auch nicht die Nichtigkeit der Entscheidung nach § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (BGH, Urteil vom 15. September 2016 - III ZR 461/15, NJW-RR 2016, 1406 Rn. 15 mwN).
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